Allgemeine Geschäftsbedingungen
Inhaltsverzeichnis
- §1 Geltung der Bedingungen
- §2 Angebote und Vertragsschluss
- §3 Preise und Preisänderungen
- §4 Lieferung, Lieferzeit und Höhere Gewalt
- §5 Erfüllungsort, Versand und Gefahrenübergang
- §6 Nichtannahme von Waren und Warenrücksendungen
- §7 Gewährleistung und Mangelhaftung
- §8 Haftung und Haftungsbegrenzung
- §9 Schutzrechte
- §10 Eigentumsvorbehalt
- §11 Zahlung
- §12 Abtretungsverbot
- §13 Exportkontrollregelung
- §14 Geheimhaltung
- §15 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- §16 Schlussbestimmungen
§1 Geltungsbereich der Bedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verkäufe, Lieferungen, Dienstleistungen und Werkleistungen jeglicher Art, die von der Dittmann Saniertechnik GmbH (im Folgenden „Dittmann“ genannt) zugunsten des Auftraggebers, Partners, Bestellers oder Distributors (im Folgenden als „Kunde“ bezeichnet) erbracht werden.
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Dittmann erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die Dittmann mit ihren Kunden über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen abschließt. Dies gilt auch für zukünftige Geschäfte mit dem Kunden, selbst wenn diese Bedingungen nicht erneut explizit vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, selbst wenn Dittmann diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Gegenbestätigungen des Kunden unter Verweis auf eigene Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen, auch dann, wenn Dittmann auf ein Dokument Bezug nimmt, das auf die Bedingungen des Kunden verweist.
Im Falle von Widersprüchen zwischen verschiedenen Vertragsdokumenten gilt folgende Rangordnung (in absteigender Reihenfolge): (i) Rahmenvertrag (sofern vorhanden), (ii) Auftragsbestätigung, (iii) Angebot, (iv) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§2 Angebote und Vertragsschluss
Angebote in Prospekten, Anzeigen und sonstigen Materialien sind unverbindlich und freibleibend, auch hinsichtlich der Preisangaben. Dittmann kann Bestellungen oder Aufträge innerhalb von 14 Tagen nach Eingang annehmen. Der Vertrag kommt erst durch die Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch Dittmann zustande.
Weichen Angaben in Angeboten oder Auftragsbestätigungen offensichtlich aufgrund von Schreib- oder Rechenfehlern ab, ist Dittmann nicht gebunden. In solchen Fällen gilt die nachweislich gewollte Erklärung.
Angaben von Dittmann zu den Eigenschaften der zu liefernden Ware oder Leistung (wie z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie entsprechende Abbildungen und Zeichnungen dienen lediglich der näheren Beschreibung und sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Handelsübliche Abweichungen sowie rechtlich vorgeschriebene Änderungen und technische Verbesserungen sind zulässig, sofern sie den vereinbarten Verwendungszweck nicht wesentlich beeinträchtigen.
Dittmann behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen angebotenen Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Berechnungen, Prospekte) vor. Diese dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von Dittmann nicht an Dritte weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen zurückzugeben, sofern sie nicht mehr benötigt werden oder Verhandlungen nicht zum Vertragsabschluss führen.
§3 Preise und Preisanpassungen
Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Abrechnung erfolgt in Euro, und alle Rechnungen sind in dieser Währung zu bezahlen.
Die Preise verstehen sich ohne Kosten für Verpackung, Fracht, Zoll oder andere Abgaben.
Sollten sich nachweislich einzelne Kostenbestandteile (z.B. Personalkosten, Materialkosten) erhöhen, behält sich Dittmann das Recht vor, die Preise anteilig und proportional zu diesen Änderungen anzupassen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. Dittmann wird den Kunden unverzüglich über solche Preisänderungen informieren. Die neuen Preise treten ab dem ersten des auf den Zugang der Mitteilung folgenden Kalendermonats in Kraft. Diese Preisgleitklausel gilt jedoch nicht, wenn die Lieferung oder Leistung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen ist.
§4 Lieferung, Lieferzeiten und Höhere Gewalt
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgen Lieferungen ab Werk (ex works, Incoterms 2020). Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer auf den Kunden über. Spätestens mit Verlassen des Lagers oder des Herstellerwerks von Dittmann geht die Gefahr auf den Kunden über.
Lieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich von Dittmann bestätigt wurden. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die angegebenen Lieferfristen auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer.
Die Einhaltung der Liefertermine durch Dittmann setzt voraus, dass Dittmann selbst rechtzeitig beliefert wird und die benötigten Materialien am Markt verfügbar sind. Verzögert sich die Selbstbelieferung oder bleibt diese aus, ist Dittmann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall wird Dittmann den Kunden unverzüglich informieren und bereits geleistete Zahlungen zurückerstatten.
Leistungs- oder Lieferverpflichtungen seitens Dittmann bestehen nur, sofern der Kunde alle notwendigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellt und seine vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere die Zahlung, erfüllt.
Bei höherer Gewalt ist die betroffene Vertragspartei für die Dauer und den Umfang des Ereignisses von ihren Verpflichtungen befreit. Als höhere Gewalt gelten Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegen, nicht vorhersehbar waren und nicht verhindert werden konnten. Beispiele hierfür sind unter anderem: Krieg, kriegsähnliche Handlungen, Bürgerkrieg, Aufstände; Handelsbeschränkungen, Embargos oder Sanktionen; Amtshandlungen, Enteignungen, Verstaatlichungen; Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien; Brand, Explosion, längere Ausfälle von Energie- oder Kommunikationssystemen; Arbeitsunruhen, Streiks, Aussperrungen.
Die betroffene Partei muss die andere Vertragspartei unverzüglich über das Ereignis informieren. Verzögert sich die Vertragserfüllung um mehr als einen Monat, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag für den betroffenen Leistungsumfang schriftlich zu kündigen, ohne Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Dittmann ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Kunden zumutbar ist, die Restlieferung sichergestellt ist und dem Kunden dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen, es sei denn, Dittmann übernimmt diese Kosten.
Kommt Dittmann mit einer Lieferung in Verzug oder wird ihr die Leistung unmöglich, so haftet Dittmann für Schäden nur nach Maßgabe von § 8 dieser AGB.
§5 Erfüllungsort, Versand und Gefahrenübergang
Der Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 36148 Kalbach, sofern nicht anders festgelegt. Sollte die Dittmann Saniertechnik GmbH auch für die Installation verantwortlich sein, gilt der Ort der Installation als Erfüllungsort.
Die Art des Versands sowie die Verpackung liegen im Ermessen der Dittmann Saniertechnik GmbH.
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die transportierende Person übergeben wird oder das Werk der Dittmann Saniertechnik GmbH verlässt. Verzögert oder unterlässt der Kunde den Versand, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
Auf Wunsch des Kunden können Lieferungen in dessen Namen und auf dessen Kosten versichert werden.
Die Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch die Dittmann Saniertechnik GmbH betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrags der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
§6 Nichtannahme von Waren und Warenrücksendungen
Im Falle der Nichtannahme der Waren durch den Kunden hat die Dittmann Saniertechnik GmbH einen pauschalen Schadensersatzanspruch in Höhe von 30 % des Kaufpreises, ohne dass ein spezieller Schaden nachgewiesen werden muss, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Dittmann Saniertechnik GmbH bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
Waren dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Dittmann Saniertechnik GmbH zurückgesendet werden. Bei unzulässigen Rücksendungen werden die anfallenden Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt. Ware, die nicht mangelhaft ist, wird nur in Ausnahmefällen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und aus Kulanz zurückgenommen, sofern sie sich im einwandfreien Originalzustand befindet. Bei einer solchen Rücknahme aus Kulanz wird ein Abschlag von 10 % des Warenwertes, mindestens jedoch 20,- Euro, berechnet. Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen. Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr des Kunden.
§7 Gewährleistung und Mangelhaftung
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr ab Lieferung oder, sofern eine Abnahme erforderlich ist, ab dem Zeitpunkt der Abnahme.
Die gelieferten Waren sind sofort nach der Ablieferung an den Kunden oder an einen von ihm benannten Dritten sorgfältig zu prüfen. Sie gelten als genehmigt, wenn die Dittmann Saniertechnik GmbH nicht innerhalb von sieben Werktagen nach der Ablieferung oder innerhalb von sieben Werktagen nach Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, an dem der Mangel bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne weitere Prüfung erkennbar war, schriftlich eine Mängelrüge einreicht. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax; andere telekommunikative Übertragungsarten, insbesondere E-Mail, sind nicht ausreichend. Auf Anforderung der Dittmann Saniertechnik GmbH ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an diese zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge erstattet die Dittmann Saniertechnik GmbH die Kosten für den günstigsten Versandweg, es sei denn, die Kosten erhöhen sich, weil sich der Liefergegenstand an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
Bei Sachmängeln der gelieferten Waren ist die Dittmann Saniertechnik GmbH nach eigenem Ermessen zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, unzumutbar, verweigert oder unangemessen verzögert wird, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
Ist ein Mangel auf das Verschulden der Dittmann Saniertechnik GmbH zurückzuführen, kann der Kunde unter den in § 8 genannten Bedingungen Schadensersatz verlangen.
Bei Mängeln an Bauteilen anderer Hersteller, die die Dittmann Saniertechnik GmbH aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beheben kann, wird die Dittmann Saniertechnik GmbH nach eigenem Ermessen entweder ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten im Namen des Kunden geltend machen oder diese an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die Dittmann Saniertechnik GmbH bestehen bei solchen Mängeln unter den weiteren Voraussetzungen und gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorgenannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz aussichtslos ist. Während der Dauer eines Rechtsstreits ist die Verjährung der entsprechenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen die Dittmann Saniertechnik GmbH gehemmt.
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung der Dittmann Saniertechnik GmbH den Liefergegenstand verändert oder durch Dritte verändern lässt und die Mängelbeseitigung dadurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
Falls der Kunde Unternehmer ist und er oder ein anderer Käufer in der Lieferkette als Unternehmer aufgrund von Mängeln an von der Dittmann Saniertechnik GmbH gelieferten neu hergestellten Waren, die ebenfalls an einen Verbraucher geliefert wurden, Ansprüche des Verbrauchers erfüllt, tritt die Verjährung von Ansprüchen des Kunden gegen die Dittmann Saniertechnik GmbH aus §§ 437, 478 Abs. 2 BGB frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, an dem der Kunde oder der andere Käufer in der Lieferkette als Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat, es sei denn, der Kunde hätte sich gegenüber seinem Kunden auf die Einrede der Verjährung berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Kunden gegen die Dittmann Saniertechnik GmbH wegen mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, sobald die Ansprüche des Bestellers des Kunden aufgrund von Mängeln an den von der Dittmann Saniertechnik GmbH gelieferten Waren gegen den Kunden verjähren, spätestens jedoch fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem die Dittmann Saniertechnik GmbH die jeweilige Ware an den Kunden geliefert hat.
Eine Lieferung gebrauchter Gegenstände, die im Einzelfall mit dem Kunden vereinbart wurde, erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
§8 Haftung und Haftungsbegrenzung
Ansprüche auf Schadensersatz, die aus (vor-)vertraglichen Pflichtverletzungen oder Delikten resultieren, bestehen nur, wenn nicht durch den Liefergegenstand selbst verursachte Schäden betroffen sind. Diese Ansprüche sind beschränkt auf: vorsätzliche Pflichtverletzungen der Dittmann Saniertechnik GmbH; grob fahrlässige Pflichtverletzungen der Dittmann Saniertechnik GmbH oder bei vorsätzlichen beziehungsweise grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Dittmann Saniertechnik GmbH.
Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten (sog. Kardinalspflichten), die aus der Natur des Vertrags resultieren und dessen Erreichung gefährden. In diesen Fällen haftet die Dittmann Saniertechnik GmbH unabhängig vom Grad des Verschuldens und der Schadensart. Darüber hinaus haftet die Dittmann Saniertechnik GmbH vollumfänglich gemäß den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes oder bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Nichtexistenz von der Dittmann Saniertechnik GmbH ausdrücklich garantiert wurde.
Bei Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten haftet die Dittmann Saniertechnik GmbH nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden, wenn diese einfach fahrlässig verursacht wurden, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund von Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 kommen auch den gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners zugute, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
§9 Schutzrechte
Die Dittmann Saniertechnik GmbH gewährleistet gemäß diesem § 9, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner verpflichtet sich, den anderen unverzüglich schriftlich zu informieren, falls Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
Im Falle einer Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte eines Dritten wird die Dittmann Saniertechnik GmbH nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten den Liefergegenstand so ändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden und der Liefergegenstand weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch den Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht gewähren. Gelingt es der Dittmann Saniertechnik GmbH nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen gemäß § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Bei Rechtsverletzungen durch von der Dittmann Saniertechnik GmbH gelieferte Produkte anderer Hersteller wird die Dittmann Saniertechnik GmbH nach eigenem Ermessen ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten im Namen des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen die Dittmann Saniertechnik GmbH bestehen in diesen Fällen gemäß § 9 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder aufgrund von Insolvenz als aussichtslos gilt.
§10 Eigentumsvorbehalt
Die Dittmann Saniertechnik GmbH behält sich bis zur Erfüllung aller gegen den Kunden bestehenden aktuellen und zukünftigen Forderungen das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände). Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsgegenstände unentgeltlich für die Dittmann Saniertechnik GmbH zu verwahren und sie pfleglich zu behandeln. Er hat die Vorbehaltsgegenstände gegen Verlust, Beschädigung und Zerstörung zu versichern und tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus diesem Versicherungsverhältnis an die Dittmann Saniertechnik GmbH ab, die die Abtretung hiermit annimmt.
Der Kunde ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände von der Dittmann Saniertechnik GmbH unverzüglich schriftlich zu melden und die Pfandgläubiger über den Eigentumsvorbehalt zu informieren. Er ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände - mit Ausnahme der nachfolgenden Absätze - zu verkaufen, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übertragen.
Sofern die Lieferung für einen vom Kunden betriebenen Geschäftsbetrieb erfolgt, dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall treten die Forderungen des Kunden gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an die Dittmann Saniertechnik GmbH ab. Bei einer Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat der Kunde sich seinerseits gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt werden hiermit an die Dittmann Saniertechnik GmbH abgetreten, die diese Abtretungserklärung annimmt.
Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände erfolgt unentgeltlich für die Dittmann Saniertechnik GmbH. Bei der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen, nicht im Eigentum der Dittmann Saniertechnik GmbH stehenden Waren erwirbt die Dittmann Saniertechnik GmbH einen Miteigentumsanteil an der neu entstandenen Sache, der im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsgegenstände zur restlichen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung steht. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner einig, dass der Kunde der Dittmann Saniertechnik GmbH im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten oder verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für die Dittmann Saniertechnik GmbH verwahrt.
Falls die Vorbehaltsgegenstände vom Kunden oder in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut werden, tritt der Kunde bereits jetzt gegen den Dritten oder die betreffende Person etwaige Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an die Dittmann Saniertechnik GmbH ab, die diese Abtretungserklärung annimmt.
Werden die Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Kunden eingebaut, tritt dieser bereits jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an die Dittmann Saniertechnik GmbH ab, die diese Abtretungserklärung annimmt.
Wenn der Wert der Sicherheiten, die der Dittmann Saniertechnik GmbH gemäß den obigen Bestimmungen zustehen, den Wert der Forderungen der Dittmann Saniertechnik GmbH - nicht nur vorübergehend - um mehr als 20 % übersteigt, ist die Dittmann Saniertechnik GmbH auf Verlangen des Kunden zur Freigabe entsprechender Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.
Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen gegenüber der Dittmann Saniertechnik GmbH nicht oder nicht fristgerecht und/oder greift er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, kann die Dittmann Saniertechnik GmbH unbeschadet ihres Anspruchs auf Vertragserfüllung die Herausgabe der Gegenstände verlangen, sofern eine dem Kunden gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Das Herausgabeverlangen der Liefergegenstände stellt keine Rücktrittserklärung von der Dittmann Saniertechnik GmbH dar, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt. Auf Verlangen der Dittmann Saniertechnik GmbH hat der Kunde die an die Dittmann Saniertechnik GmbH abgetretenen Forderungen einzeln nachzuweisen, unter Angabe aller notwendigen Individualisierungsmerkmale, insbesondere Name und Anschrift des Schuldners, Höhe der Forderung sowie vorhandene Sicherheiten. Er wird die entsprechenden Unterlagen von der Dittmann Saniertechnik GmbH kostenfrei bereitstellen. Zudem informiert der Kunde seine Schuldner über die Abtretung der Forderungen und fordert diese auf, nur noch an die Dittmann Saniertechnik GmbH zu zahlen. Unter den Voraussetzungen des vorherigen Satzes ist die Dittmann Saniertechnik GmbH berechtigt, die Schuldner des Kunden zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Dieses Recht besteht auch im Falle eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden.
§11 Zahlung
Sofern nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von Dittmann nach Rechnungsstellung ohne Abzug sofort fällig und zahlbar. Alle Rechnungsbeträge sind in Euro zu begleichen. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, sind die ausstehenden Beträge ab dem Fälligkeitstag mit 5 % per annum zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
Dittmann behält sich ausdrücklich die Ablehnung von Schecks oder Wechseln vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
Wenn Dittmann Kenntnis von Umständen erlangt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen – insbesondere, wenn dieser einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt – ist Dittmann berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn bereits Schecks angenommen wurden. Zudem ist Dittmann in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Stellt der Kunde seine Zahlungen endgültig ein oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, ist Dittmann ebenfalls berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
Dittmann ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen in den Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Dittmann wird den Kunden über diese Art der Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Dittmann berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist Dittmann berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dittmann ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
Die Rechnungen werden per E-Mail verschickt. Der Kunde verpflichtet sich, eine gültige E-Mail-Adresse bei Dittmann zu hinterlegen.
§12 Abtretungsverbot
Ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Dittmann darf der Kunde seine Rechte und Ansprüche gegen Dittmann aus dem Vertragsverhältnis oder dessen Durchführung nicht auf Dritte übertragen oder verpfänden; § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
§13 Exportkontrollregelung
Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine rechtlichen Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstige handels- und außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen entgegenstehen. Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen bereitzustellen, die für die Ausfuhr, Verbringung oder Einfuhr benötigt werden.
Lieferverzögerungen aufgrund erforderlicher Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen vereinbarte Lieferfristen und -termine außer Kraft. Dittmann ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Lieferverzögerung und deren Ursache in Kenntnis zu setzen. Bei einer Lieferverzögerung von mehr als einem Monat sind die Vertragspartner berechtigt, sich vom Vertrag in dem von den Lieferverzögerungen betroffenen Umfang durch entsprechende schriftliche Erklärung zu lösen, ohne dass die andere Partei hierdurch zum Schadensersatz berechtigt wäre.
Werden erforderliche behördliche (Ausfuhr-)Genehmigungen nicht erteilt oder ist die Vertragserfüllung nicht genehmigungsfähig oder verletzt der Kunde seine Pflicht zur Beibringung aller notwendigen Informationen und Unterlagen zur Einholung der erforderlichen Genehmigungen trotz angemessener Fristsetzung durch Dittmann, ist Dittmann berechtigt, vom Vertrag im betroffenen Umfang zurückzutreten.
§14 Geheimhaltung
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, Geschäftsvorgänge und Unterlagen des jeweils anderen Vertragspartners, die ihnen sowie ihren gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen bekannt werden, gegenüber Dritten geheim zu halten und diese Dritten in keiner Weise zugänglich zu machen.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, sofern die Informationen öffentlich bekannt sind, dem Vertragspartner bei Erhalt bereits bekannt waren, dem Vertragspartner von Dritten ohne Auferlegung einer Geheimhaltungspflicht zugänglich gemacht werden oder Dritten zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen (z.B. Unterauftragnehmer) zugänglich gemacht werden müssen, sofern diese Dritten zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.
§15 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Dittmann und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, ohne Rücksicht auf dessen kollisionsrechtliche Bestimmungen, sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist der Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar resultierenden Streitigkeiten der Hauptsitz von Dittmann. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
§16 Schlussbestimmungen
Hat ein Vertragspartner im Rahmen des Vertrages personenbezogene Daten zu verarbeiten, wird er das Bundesdatenschutzgesetz und sonstige datenschutzrechtliche Bestimmungen, einschließlich der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016), beachten und erforderliche Maßnahmen zur Datensicherung mit dem anderen Vertragspartner abstimmen sowie es diesem ermöglichen, die Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen zu überprüfen.
Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrags ganz oder teilweise als ungültig, nicht rechtswirksam oder illegal angesehen werden, hat dies keine Auswirkungen auf die Gültigkeit, Rechtswirksamkeit und Legalität der übrigen Vertragsbestimmungen. In diesem Fall verpflichten sich die Vertragspartner, die ganz oder teilweise ungültige, nicht rechtswirksame oder illegale Bestimmung mit rückwirkender Kraft durch eine neue Bestimmung zu ersetzen, die den in der ungültigen, nicht rechtswirksamen oder illegalen Bestimmung enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise aus wirtschaftlicher und finanzieller Sicht am nächsten kommt.
Der Kunde gestattet Dittmann, die von ihm in Auftrag gegebenen Vertragspflichten teilweise oder vollständig durch Subunternehmen ausführen zu lassen.
Alle im Vertrag oder in den Geschäftsbedingungen vorgesehenen Pflichten, die naturgemäß über die Vertragsbeendigung hinaus fortlaufen, bleiben auch nach der Vertragsbeendigung in Kraft, insbesondere alle finanziellen Pflichten, die der eine Vertragspartner vertragsgemäß zugunsten des anderen Vertragspartners erfüllen muss.